Die Gemeinde Adendorf hat auf ihrer Website eine “Bekanntmachung” zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum “Bebauungsplan Nr. 51 “Steinbergkoppel Ost” veröffentlicht.
Das Dokument ist dort vom 29.04.2024 bis 29.05.2024 aufrufbar.

Jede Person oder Organisation kann in diesem Zeitraum Anregungen und Bedenken zu diesem Bebauungsplan an den Bürgermeister übermitteln.

Wir haben davon Gebrauch gemacht und unsere Bedenken an den Bürgermeister übersendet:


Ist die Anwendung eines ”Beschleunigten Verfahrens” bei den Baugebieten “Steinbergkoppel Ost” und "Papageienweg” rechtens?

Der Bebauungsplan Nr. 51 „Steinbergkoppel“ soll in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt werden.
Die Betrachtung des Baugebietes „Steinbergkoppel Ost“ (B-Plan Nr. 51) ist nicht isoliert, ohne die Einbeziehung des „Baugebietes „Papageienweg“ (B-Plan Nr. 44) möglich, da ein „enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang“ zwischen den Baugebieten besteht.

Für ein „beschleunigtes Verfahren“ fehlen für das zusammenhängende Baugebiet „Papageienweg/ Steinbergkoppel Ost“ die Voraussetzungen:

  • § 13a BauGB gilt nur für den Innenbereich.
  • § 13b BauGB setzte eine Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmetern voraus.
    Dabei war die Grundfläche nach § 13b BauGB „im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2“ zu ermitteln.
    Und nach § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB sind „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“.

Für das zusammenhängende Baugebiet „Papageienweg/ Steinbergkoppel Ost“ gilt:

  • § 13a BauGB ist nicht anwendbar, da es einen Außenbereich einbezieht.
  • § 13b BauGB war nicht anwendbar, da eine Überschreitung des maximalen Wertes der Grundfläche von 10.000 qm vorliegt. 

Die Inanspruchnahme der Vorteile aus dem § 13a BauGB, sowie seinerzeit § 13b, nämlich die Befreiung von der Kompensationspflicht 1) und Umweltprüfung war für den B-Plan 44 “Papageienweg” und ist für den B-Plan 51 “Steinbergkoppel Ost” nicht rechtens. 

Ein „enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang“ zwischen den Baugebieten Nr. B-Plan 44 und Nr. B-Plan 51 besteht u. a. aus folgenden Gründen:

Punkt 1)
Am 16.08.2018 wurden zur selben Zeit diese Beschlüsse gefasst:

  • Der Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 44 „Papageienweg ...“
  • Die Verwaltung wird beauftragt, für die Restfläche, das sind die Grundstücke an der Steinbergkoppel Nord und dem Papageienweg West, die nicht vom Bebauungsplan Nr. 44 erfasst sind, die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten

(Siehe: „Auszug - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung und Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Papageienweg", Produkt Nr. 51101, Sitzung 16.08.2018, TOP Ö14)

 Punkt 2)
Die Grundstücke mit Flurstück-Nr. 35/5, 187/31 und 189/32 sind mit ihrer östlichen Hälfte sowohl Bestandteil vom B-Plan 44 (Papageienweg) als auch Bestandteil vom B-Plan 51 (Steinbergkoppel Ost).
Dieses betrifft ca. 3000 qm der beplanten Fläche.

Punkt 3)
In mehreren Texten wird erwähnt:
„Die Gemeinde beabsichtigt, in einem separaten Bebauungsplanverfahren die rückwärtigen Freiflächen der Grundstücke an der Steinbergkoppel zu überplanen (z. B „Stellungnahme zum Schreiben vom 15.10.2019“).

Punkt 4)
Eine ca. 3.500 qm große Fläche wurde im B-Plan Nr. 44 (Papageienweg) als Grünfläche festgesetzt.
Die gleiche Fläche wird im B-Plan 51 (Steinbergkoppel Ost) als allgemeines Wohngebiet überplant.

Punkt 5)
Ein weiterer Hinweis auf die Zusammengehörigkeit der Baugebiete dokumentiert sich auch daraus, dass in zahlreichen Dokumenten zum B-Plan 44 (Papageienweg) das Gebiet „Steinbergkoppel“ einbezogen wird. Zum Beispiel wird im Sitzungsprotokoll vom 19.09.2019 die „Steinbergkoppel“ 12-mal im Zusammenhang mit dem B-Plan 44 erwähnt. 

Punkt 6)
In dem der „Öffentlichen Bekanntmachung Nr. 12.2024“ angehängten Dokument „2024.02.22 B51_Entwurf_Auslegungsexemplar.pdf” kommt der Name „Papageienweg“ 24-mal vor.

Resümee
Es ist klar erkennbar, dass die Baugebiete „Papageienweg“ und „Steinbergkoppel“ zusammengehören und EIN Baugebiet sind, das in ZWEI aufgeteilt wurde, um die Anforderungen nach § 13a und § 13b BauGB zu umgehen. 

Diesen Eindruck hatte auch der Landkreis Lüneburg
(siehe Dokument „Abwaegung_B51_2024-02-22“ vom 22.03.2024 unter Punkt 1.4.5):

 Der B-Plan Nr. 44 „Papageienweg“ ist seinerzeit als B-Planung der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 13 a i. V. m. § 13 b BauGB aufgestellt worden. Dort war damit als Voraussetzung für dieses Vorgehen eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von weniger als 10.000 qm zu erfüllen.
Es entsteht der Eindruck, dass die vor genannten Flächen womöglich nicht bereits vor 3 Jahren in den B-Plan Nr. 44 entsprechend als Baugebiet einbezogen worden sind, um den zulässigen Grenzwert für eine „Kompensationsfreiheit“ nicht zu überschreiten.

 Die Antwort der Gemeinde darauf lautete:

 Zum damaligen Zeitpunkt hat die Zulässigkeit des angesprochenen Grenzwertes keine Rolle gespielt, vielmehr war ausschließlich die befürchtete Verzögerung des Planverfahrens ausschlaggebend.“

 Diese Aussage wird klar widerlegt durch den im Protokoll „Auszug - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung und Abgrenzung des
Bebauungsplanes Nr. 44“
vom 16.08.2018 festgehaltenen Dialog:

 Frau S. schlägt vor,
Auch die teils bebauten Grundstücke nördlich der Steinbergkoppel bis hin zum Papageienweg mit einzubeziehen. Damit würde eine jetzt entstehende Lücke in der Planung geschlossen.
Dagegen äußert BM M. Bedenken wegen des Verfahren nach § 13 b BauGB, das hier angewendet wird. 
Herr P. bekräftigt diese Bedenken. In dem hier angewendeten Verfahren nach § 13b dürfen nur bis zu 10.000 m2 Außenbereichsfläche geplant werden. Mit einer Erweiterung um die vorgeschlagenen Grundstücke wäre das voraussichtlich nicht mehr im Sinne dieser Bestimmung. Eine Ausweitung um die im Innenbereich befindlichen Grünflächen (Schafweide) hält er dagegen für noch unschädlich.
Der von Frau S. angesprochene Lückenschluss könnte in einem späteren Verfahren abgearbeitet werden.

(Siehe: „Auszug - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung und Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 44 "Papageienweg", Produkt Nr. 51101, Sitzung 16.08.2018, TOP Ö14)

 Hier wird eindeutig belegt, dass sowohl der Bürgermeister, als auch Herr P. als Vertreter des beauftragten Planungsbüros P.  schon zu Beginn der Planung das Baugebietes „Papageienweg/ Steinbergkoppel“ so zugeschnitten haben, dass die Anforderungen der § 13a und 13b BauGB umgangen werden konnten. 

Um die geforderte maximale Größe von 10.000 qm nicht zu überschreiten, wurde das zusammenhängende Baugebiet in zwei Baugebiete aufgeteilt.

 Wir erwarten daher, dass der Bebauungsplan Nr. 51 „Steinbergkoppel Ost“ nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgt und die erforderliche Kompensation und Umweltprüfung vorgenommen wird.

 In diesem Zusammenhang erinnern wir an den § 1 (Abs. 5) des BauGB, worin es u.a. heißt:

„Die Bauleitpläne sollen ... dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung .....
zu fördern ...“