Uns ist aufgefallen, dass alle in den letzten Jahren durchgeführten und geplanten Bauvorhaben, die von Investoren durchgeführt wurden, in einem sogenannten “Beschleunigten Verfahren” erfolgten.
So auch beim Bauvorhaben "Steinbergkoppel Ost”.

Während der Ratssitzung am 12.03.24 stellten wir daher diese Frage an den Rat:


“Ein beschleunigtes Verfahren“ nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)  bedeutet, dass eine Umweltprüfung entfällt. Außerdem müssen Eingriffe in die Natur nicht - wie in einem normalen Bauverfahren - ausgeglichen werden. 

Warum wählte man dieses für den Umwelt- und Klimaschutz nachteilige Verfahren?” 

Wir bekamen diese Antwort

“Weil es die Möglichkeit gibt, es so zu machen.” 

Weiterhin fiel uns auf, dass in den B-Plänen Steinbergkoppel bzw. Papageienweg die gleiche Fläche mit unterschiedlichen Merkmalen in drei verschiedenen Bauplänen Verwendung fand.

Wir stellten daher auch noch eine zweite Frage:


“Die Grünfläche Steinbergkoppel/ Bardowicker Weg,  machte in den letzten Jahren in verschiedenen Bebauungsplänen einige Umwandlungen durch: 

- Im B-Plan (Bebauungsplan) Nr. 32, Steinbergkoppel, von 2004 wurde (u.a.) eine ca. 5000 qm (grob geschätzt) große Grünfläche ausgewiesen mit Bindung für Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern.

- Im B-Plan Nr. 44, Papageienweg, von 2020 wurden 3.500 qm von dieser, eigentlich ohnehin vorhandenen Grünfläche, als „Ausgleichsfläche“ deklariert und sozusagen in den B-Plan Nr. 44 „einverleibt". Teilweise wurde die Grünfläche auch überbaut.

- Im B-Plan 51, (jetzt wieder) Steinbergkoppel (Ost), von 2023 schrumpft die Grünfläche nochmal erheblich und wird zum „allgemeinen Wohngebiet“, wobei jetzt hierfür eine Ausgleichsfläche im Außenbereich (“An der Bünte”) geplant ist.

 Nun die Frage: Ist es mit gängiger Rechtsprechung vereinbar, dass eine vor 3 Jahren  als Ausgleichsmaßnahme bestimmte Grünfläche nun überplant  wird, zumal die Planung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a  BauGB erfolgt?”

Die Antwort vom Fachbereichsleiter Herrn Ninnemann lautet:

“Ich gehe davon aus, dass wir das regelkonform abarbeiten.
In der “Abwägung” gab es eine Stellungnahme vom Landkreis.”

Unsere Anmerkung dazu:

In dem in der Antwort erwähnten Dokument “Abwägung” gibt es tatsächlich eine ausführliche Stellungnahme vom Landkreis zu der angefragten "Grünfläche". Diese klärt allerdings auch nicht unsere Frage.
Vielmehr unterstützt sie die von uns geäußerte Kritik.

Der Landkreis schreibt u.a. dazu:

“Mit der Festsetzung des neuen Baugebietes wird die Durchführung von Vorhaben ermöglicht, die erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zur Folge haben werden. Im Wesentlichen werden zusätzliche Versiegelungen des Bodens in erheblichem  Umfang ermöglicht, die zu einem völligen Verlust der biotischen und abiotischen Potentiale führen. Auf diesen Flächen kann der Boden seine Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Grundwasserspeicher und Filterapparat nicht mehr erfüllen. Auf der vorstehend beschriebenen Teilfläche soll eine bestehende, bisher über entsprechende Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung geschützte artenreiche Grünfläche mit Altbaumbestand erstmals einer Bebauung zugeführt werden”

(Quelle: Dokument “Abwägung_B51_2024-02-22”, Seite 4, Punkt 1.4.1. 
Dieses Dokument wurde veröffentlicht im Sitzungskalender
(
Dokument Abwägung)
unter Datum 12.03.2024 “TOP (Tagesordnungspunkt) Ö 7”

Die wenig ausführliche Stellungnahme der Gemeinde zu den vom Landkreis geäußerten Bedenken lautet schlicht:

“zu Kenntnis genommen”

Ein Handeln zogen die insgesamt sehr kritischen Anmerkungen des Landkreises nicht nach sich.

Warum nicht? Weil die Gemeinde es nicht muss und offensichtlich nicht will.